Gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 unterliegt der Kauf von Photovoltaikmodulen und den damit zusammenhängenden Komponenten sowie Dienstleistungen dem Nullsteuersatz wenn die Lieferung an eine(n) nicht-unternehmerische(n) Betreiber(in) einer Photovoltaikanlage erfolgt. Die Photovoltaik-Anlage muss sich dabei auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes (welches zu Wohnzwecken dient, von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt wird) befinden und ihre Engpassleistung darf aktuell und auch zukünftig nicht mehr als 35 kW (peak) betragen. Zusätzlich zu den Photovoltaikmodulen erworbene Speicher dürfen maximal die doppelte Kapazität in kWh als die erworbene PV-Leistung in kWp besitzen.